Sachverständigenbüro Guido Ottmann in Wetzlar & Umgebung

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Informationen die Sie im Falle eines Unfallschadens wissen sollten:

Wann kann ein Sachverständiger beauftragt werden?
  • Wenn Ihr Fahrzeug bei einem fremdverschuldeten Unfall beschädigt wurde, haben Sie das Recht, es von einem neutralen Sachverständigen begutachten zu lassen.
  • Die Gutachterkosten werden auch dann ersetzt, wenn der Experte nicht vereidigt ist, hat das Amtsgericht Dortmund am 31. August 2005 entschieden (Az. 104C 9702/04 SH).
  • Ein von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gestellter Sachverständiger muss von Ihnen nicht akzeptiert werden.
  • Sie können auch einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen, wenn das verunfallte Fahrzeug bereits von einem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung besichtigt wurde.
  • Das gleiche Recht hat natürlich auch die Versicherung: auch wenn das Gutachten eines von Ihnen beauftragten Sachverständigen bereits vorliegt, kann die Versicherung noch einen eigenen Gutachter mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragen.
  • Das wird die Versicherung stets dann tun, wenn Zweifel an der Richtigkeit des von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens bestehen.
Wer trägt die Kosten für das Gutachten?
  • Der Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat die Kosten für die Erstellung des Gutachtens zu tragen.
  • Dieses gilt nicht für Schäden, die unterhalb der sog. Bagatellgrenze von etwa 750,- EUR liegen.
  • Für diese Schäden reicht der Kostenvoranschlag oder Kurzgutachten.
Was kostet ein Gutachten?
  • Die Kosten für die Gutachtenerstellung richten sich in der Regel nach der Schadenhöhe und somit nach dem erforderlichen Aufwand.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen am 4. April 2006 bestätigt, dass der Kfz-Sachverständige berechtigt ist, sein Honorar für die Erstellung eines Schadengutachtens mit einer Pauschale zu berechnen, die sich an der Schadenhöhe orientiert. In den beiden vorliegenden Fällen (Az.: X ZR 80/05 u.)
  • (X ZR 122/05) hatte sich die regulierungspflichtige Versicherung geweigert, dem Geschädigten, der ein Schadengutachten in Auftrag gegeben hatte, auch die Sachverständigenkosten zu erstatten. Begründung: Der SV müsse detailliert den erforderlichen Zeitaufwand nachweisen. Dieser Auffassung konnte sich der BGH nicht anschließen.
  • In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus: "Bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden handelt es sich um einen Werkvertrag. Danach schuldet der Auftraggeber, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist und eine Taxe nicht besteht, die übliche Vergütung. Der Sachverständige kann die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen. Wenn er dabei für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht."
Unter welchen Umständen kann ein Ersatzfahrzeug angemietet werden?
  • Wurde Ihr Fahrzeug bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt, haben Sie das Recht, für die Ausfallzeit einen Mietwagen anzumieten.
  • Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sind Sie allerdings verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Reparatur zügig durchgeführt wird.
  • Ist Ihr Wagen nach dem Unfall noch verkehrs- und betriebssicher, sollte die Termingestaltung mit Ihrer Werkstatt möglichst keine unnötigen Standzeiten (Wochenenden) vorsehen.
  • Sowohl die erforderliche Reparaturdauer (im Reparaturfall) als auch die Wiederbeschaffungsdauer (im Totalschadenfall) wird durch den Sachverständigen im Gutachten angegeben.
  • Bzgl. des vom Vermieter berechneten Tarifs ist allerdings Vorsicht geboten.
Muss die Versicherung eine Nutzungsentschädigung zahlen, wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird?
  • Nehmen Sie keinen Mietwagen in Anspruch, zahlt Ihnen die Versicherung für die im Gutachten festgesetzte Ausfallzeit "Nutzungsausfallentschädigung".
Wie wird abgerechnet, wenn der Geschädigte seinen Schaden selber instand setzt?
  • Setzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Unfall selbst instand und ist das Auto wieder verkehrs- und betriebssicher, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des schuldigen Unfallgegners Reparaturkosten in der Höhe ersetzen, die durch die Inanspruchnahme einer Fachwerkstatt entstanden wäre. Dabei ist der Restwert des Fahrzeugs unbedeutend, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Pkw nicht übersteigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 29.04.2003. (Sog."Karosseriebaumeisterentscheidung") BGH VI ZR 393/02.
Was versteht man unter der sog. "130% Regelung"?
  • Unter bestimmten Umständen, wenn der Geschädigte ein besonderes Integritätsinteresse hat, d. h. dass er das ihm vertraute Fahrzeug behalten möchte, kann er sein Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen.
  • Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
  • Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Unterschreiten der "130% Grenze" durch Einbau gebrauchter Ersatzteile möglich?
  • Liegen die Reparaturkosten auf den ersten Blick oberhalb der Toleranzschwelle von 130% des Wiederbeschaffungswerts, können sie manchmal durch Einsatz gebrauchter Ersatzteile unter die magische Grenze gedrückt werden. Die Rechtsprechung hält das grundsätzlich für zulässig.
Wann entsteht nach einem Unfallschaden eine Wertminderung?
  • Ein durch einen Unfall beschädigtes Kfz. kann gelegentlich nicht so wiederhergerichtet werden, dass es sich wieder im ursprünglichen Zustand befindet. Es hat dann unvermeidliche Reparaturspuren oder verbleibende Restschäden. In diesem Falle bleibt das Fahrzeug auf Dauer in seinem Wert gemindert (sog. technische Wertminderung).
  • Aufgrund der heutigen modernen Reparaturmethoden ist eine technische Wertminderung nahezu ausgeschlossen.
  • Weit häufiger ist der Fall, in dem der Schaden am Wagen zwar vollständig und ordnungsgemäß beseitigt werden kann, man aber nicht ausschließen kann, dass sich durch den Unfall am Wagen noch verborgene Mängel befinden, die erst in der Zukunft zutage treten. Solch eine Vermutung mindert das Fahrzeug zwar technisch nicht, schlägt sich aber im Falle des Weiterverkaufs in einem geringeren Kaufpreis nieder (sog. merkantile Wertminderung).